- Pfandentstrickung
- Straftatbestand; wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise der ⇡ Verstrickung ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 136 StGB).
Lexikon der Economics. 2013.